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Einkünfte aus deliktischem Verhalten
Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht nicht eingeschränkt
(A. B.) - Der Angeklagte hatte aus dem von ihm über ein Jahr hindurch organisierten österreichweiten Verkauf von Bildern Einkünfte bezogen. Eine derartige, sich über eine längere Zeit erstreckende, auf Gewinn ausgerichtete und organisierte Vertriebs- und Verkaufstätigkeit ist nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt dem Tatbestand des § 23 EStG (Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb) zu unterstellen. Wenn der Handel dadurch strafrechtliche Relevanz gewann, daß der Angeklagte beim Verkauf zusätzlich betrügerische Mittel einsetzte und seinen wirtschaftlichen „Erfolg" auf die Täuschung seiner Vertragspartner zurückführte, ändert das an der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes selbst nichts.
Den §§ 164 f. StGB (Strafbestimmungen der Hehlerei und der Geldwäscherei) läßt sich eine Einschränkung des § 23 Abs. 2 BAO auf Verstöße gegen Verwaltungsgesetze nicht entnehmen, wird doch durch die Entrichtung einer Steuer aus einem strafgesetzwidrig erzielten Erlös weder die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten noch der Vortäter bei der Verdeckung oder Verwertung von kriminell erlangten Vermögenswerten unterstütz...