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SWK 32, 10. November 1998, Seite R 114

Gemeinnützige Betätigung

Sieht die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die ausschließliche und unmittelbare Förderung nicht vor, liegt schon aus diesem Grund keine gemeinnützige Betätigung im Sinne §§ 34 ff. BAO vor. - (§ 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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