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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Zur Beurteilung, ob eine Frist versäumt wurde und ob ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist, bedarf es einer genauen Angabe des Zeitpunktes des Wegfalles des Hindernisses; ein derartiger Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH inhaltlicher Natur und nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig. - (§ 71 Abs. 2 AVG), (Abweisung)
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