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Kanalanschluß OÖ
• Im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben ist eine neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr nur dann zulässig, wenn die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses vom Abgabepflichtigen zu vertreten ist, ohne daß die Gemeinde zu der Verzögerung Anlaß gegeben hätte. - (§ 1 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGBl. Nr. 28 i. d. F. LGBl. Nr. 55/1968), (Abweisung)
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