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Gehsteigabgabegesetz Tirol
• Ein auf einer bundesgesetzlichen Regelung, nämlich dem Eisenbahngesetz 1957, gegründeter eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid kann keinen Baubewilligungsbescheid im Sinne des Gehsteigabgabegesetzes darstellen. - (§ 1 Abs. 2 Tiroler Gehsteigabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1969), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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