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GrESt: Eigentumswohnungstausch
• Die einmal entstandene Steuerschuld (Grunderwerbsteuer) kann durch nachträgliche Ereignisse -wie z. B. Tausch einer Eigentumswohnung gegen eine andere Eigentumswohnung -nicht wieder beseitigt werden. -(§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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