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Keine Abgabenhinterziehung bei gleichzeitigem Guthaben auf dem Abgabenverrechnungskonto
Eine strafbare Abgabenhinterziehung liegt nicht vor, wenn gleichzeitig mit einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung die entstandene Abgabenschuld zwar nicht entrichtet wird, aber ein entsprechendes zur Aufrechnung taugliches Guthaben des Steuerpflichtigen vorliegt.)
Einer Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, wer unter Verletzung seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - wissentlich - eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt. Nach der Judikatur der Höchstgerichte) ist die Abgabenverkürzung schon im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht entrichteten Voranmeldung verwirklicht. Eine spätere Selbstanzeige, etwa im Wege der Jahresumsatzsteuererklärung, wirkt nur bei gleichzeitiger Entrichtung der Abgabenschuld - gegebenenfalls mit entsprechender Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 lit. c BAO) - strafbefreiend (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Im vorliegenden Fall wurde der (durch einen Steuerberater vertretene) Steuerpflichtige vom Erstgericht wegen Abgabenhinterziehung bestraft, weil er Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben und nicht gleichzeitig mit der Voranmeldung bzw. der (ebenfalls verspäteten) Jahresumsatzsteuererklärung die Bezahlung der aufgrund der Voranmeldung entstande...