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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite R 2

Zoll: Beschlagnahme eines Bärenfells

Die Zollbehörde kann ein nach Österreich eingeführtes Fell eines ostsibirischen Braunbären beschlagnahmen. - (§ 26 Abs. 1 ZollR-DG)

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge einer Jagd in Rußland (Kamtschatka) einen Braunbären geschossen. Die Bärendecke wurde in der Folge vom Beschwerdeführer in seinem Handgepäck per Flugzeug nach Österreich gebracht. Bei der Einreise entschloß sich der Beschwerdeführer, keine Anmeldung beim Zollamt zu machen, um sich diese Formalität zu ersparen. Die Bärendecke war auf einem Wagen verstaut, den eine Person aus der Reisegruppe schob. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge das Bärenfell in Wien präparieren, wobei die Decke gegerbt und statt der nicht nach Österreich mitgebrachten Schädelknochen ein Kunststoffschädel eingearbeitet wurde.

Dem Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben bei der Einreise nicht klar, daß er zur zollamtlichen Abfertigung gleichzeitig eine artenschutzrechtliche Abfertigung hätte durchführen lassen müssen. Mit Bescheid des Hauptzollamtes wurde gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 12 i. V. m. § 29 ZollR-DG sowie § 12 Abs. 7 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom über den internationalen Handel mit gefährdeten Arte...

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