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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite R 2

Zollrückvergütung bei Konkurs

Das Zollamt kann das Guthaben aus einem vor Konkurseröffnung entstandenen Anspruch auf Zollrückvergütung gemäß § 45 ZollG an das Finanzamt zur Abstattung von vor Konkurseröffnung entstandenen Steuern überweisen. - (§ 1441 ABGB; § 45 ZollG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE),
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