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Zollrückvergütung bei Konkurs
• Das Zollamt kann das Guthaben aus einem vor Konkurseröffnung entstandenen Anspruch auf Zollrückvergütung gemäß § 45 ZollG an das Finanzamt zur Abstattung von vor Konkurseröffnung entstandenen Steuern überweisen. - (§ 1441 ABGB; § 45 ZollG), (Abweisung)
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