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SWK 1, 1. Jänner 1998, Seite R 1

KFZ-Eigenimport: Normverbrauchsabgabe

Die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von Kfz ist, wenn am Inlandsmarkt ein anderer Preis gezahlt wird als am Auslandsmarkt, vom inländischen Preis zu berechnen. - (§ 5 Abs. 2 NoVAG)

Der Beschwerdeführer hatte ein Kfz in Italien gekauft und selbst importiert. Die Finanzbehörde ermittelte den für die Normverbrauchsabgabe maßgebenden gemeinen Wert ausgehend vom inländischen Listenpreis.

„Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. ...

Im gegenständlichen Fall war der gemeine Wert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabenkomponente) für ein Neufahrzeug vor der erstmaligen Zulassung zu ermitteln. Da die Behörde vom inländischen Listenpreis dieses Fahrzeuges die Umsatzsteuer- sowie Normverbrauchsabgabenteile abgezogen und zur Berücksichtigung allfälliger weiterer Umstände noch zusätzlich einen Abschlag von 20% vorgenommen hat, kann ... nicht erkannt werden, daß der Bescheid nicht dem § 5 NoVAG entsprechen würde." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE),
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