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Zur Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten
Kann die österreichische Regelung zulässigerweise als eine besondere Erscheinungsform der Percentage-of-completion-Methode betrachtet werden?
Art. 39 Abs. 2 der Bilanz-Richtlinie verbietet den Einbezug von Vertriebskosten in die Herstellungskosten. Das diesbezüglich in § 206 Abs. 3 HGB enthaltene Aktivierungswahlrecht scheint somit auf den ersten Blick klar richtlinienwidrig. Von manchen Autoren wird § 206 Abs. 3 HGB hingegen als besondere Erscheinungsform der Percentage-of-completion-Methode und damit letztlich auch als richtlinienkonform aufgefaßt. Angesichts der gravierenden Unterschiede, die zwischen einer Bewertung nach § 206 Abs. 3 HGB und nach der Percentage-of-completion-Methode bestehen, läßt sich diese Sichtweise allerdings nicht aufrechterhalten.
§ 206 Abs. 3 HGB und Art. 39 Abs. 2 der Bilanz-Richtlinie
Für die Bewertung von Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als 12 Monate erstreckt, erlaubt § 206 Abs. 3 HGB unter gewissen Voraussetzungen, über die Herstellungskosten hinaus angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten anzusetzen. In der Bilanz-Richtlinie) wird die Bewertung von langfristigen Fertigungsaufträgen hingegen nicht speziell adressiert. Es fehlt demzufolge an einer § 206 Abs. 3 HGB unmittelbar entsprechenden Bestimmung. „Es bleibt damit den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, unter ...