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Abzugsfähigkeit von Parteisteuerbeträgen
(A. B.) - Als „Klubbeiträge" oder auch als „Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionäre an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß. Anders als etwa freiwillig geleistete Zahlungen an die Partei (RdW 1988, 363) sind somit auf Grund einer Verpflichtung geleistete Parteibeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Ansicht des dt. BFH (Urteil v. , BStBl. II 431), wonach Wahlkampfkosten eines Bewerbers um das Amt eines Landrats in Bayern abzugsfähig sind (Erkenntnis des , i. Z. m. einem im Wahljahr 1991 vom Wiener Parteiobmann für erhöhten Aufwand eingeforderten Sonderbeitrag eines Bezirksvorstehers).