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Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Klarstellung des BMF zu den Begriffen „Lehrbeauftragte" und „Bildungseinrichtungen"
(BMF) - Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise wird ergänzend zur Verordnung BGBl. II 287/1997 betreffend die steuerliche Behandlung der Bezüge von Lehrbeauftragten die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen mitgeteilt. Über die gesetzlichen und in der Verordnung getroffenen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Lehrbeauftragte sind Personen, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen (Unterrichtsveranstaltungen) an den unter Punkt 2 genannten Bildungseinrichtungen lehrend (unterrichtend) tätig sind. Als Lehrbeauftragte gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten.
2. Bildungseinrichtungen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im wesentlichen zählen dazu Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien und...