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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite R 6
Vorsätzliche Abgabenverkürzung
•Auf einen Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, kann aus dem Verhalten des Täters, soweit dieses nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung geschlossen werden - (§ 98 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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