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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite R 6
Verfahren: Aussetzungszinsen
•Bei Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung zu entrichten - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
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