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Haftung des Geschäftsführers
•Bei einer GmbH & Co KG haftet der Geschäftsführer der GmbH persönlich für uneinbringliche Umsatzsteuerschulden der KG, wenn aufgrund eines Mantelzessionsvertrages alle Gelder bei der Bank eingehen und der Geschäftsführer nicht vorgesehen hat, daß liquide Mittel zur Bezahlung der Umsatzsteuer zur Verfügung stehen - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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