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Erhöhte Gebühren bei Grundbuchseingaben
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes durch das 2. Budgetbegleitgesetz 1997
*)
Mit Artikel I des BGBl. I 130/1997 (2. Budgetbegleitgesetz 1997) wird das Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl. 501/1984) neuerlich geändert. Die letzte Änderung in diesem Gesetz erfolgte erst vor kurzem durch das IRÄG 1997 (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I 114/1997). In diesem Beitrag soll auf die Änderungen bei den Eingaben in Grundbuchsangelegenheiten näher eingegangen werden.
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterwirft die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden - einschließlich der Eingaben an diese genannten Institutionen - einer Gebühr. Diese Gebühr ist entweder in Form einer festen Gebühr oder als Hundert- bzw. Tausendsatzgebühr festgesetzt).
Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung. Die Zahlung der Eintragungsgebühr obliegt gemäß § 25 Abs. 1 GGG grundsätzlichS. S 58 demjenigen, der den Antrag auf Eintragung) stellt (lit. a - ausgenommen die Fälle des § 38 lit. c GBG 1955), demjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit. b), und bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch dem Verpflichteten (lit. c - soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO de...