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Umsatzsteuer und Anschaffungskosten
Verpflichtet sich die Verkäuferin einer Liegenschaft - eine Wohnbaugesellschaft - vertraglich zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1972, so kann der Käufer die Ausstellung einer solchen Rechnung erwarten. Die Vorsteuer gehört daher nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Wird der Kaufpreis in Teilbeträgen (entsprechend dem Baufortschritt) entrichtet und im Jahr der Übergabe des Objektes nur mehr eine Abschlagszahlung geleistet, die betraglich unter der gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1972 in Rechnung gestellten Umsatzsteuer liegt, ist auch in den vor der Übergabe der Eigentumswohnung bezahlten Teilbeträgen Umsatzsteuer enthalten. Werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der sogenannten Bruttomethode ermittelt, wird die Umsatzsteuer entsprechend den Bestimmungen des § 19 EStG 1988 erfolgswirksam. Die abziehbare Vorsteuer führt in jenen Kalenderjahren, in denen sie entrichtet wurde, zu Werbungskosten und nicht in jenem Jahr, in dem die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen. (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a, § 19 Abs. 2 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom , Berufungssenat)