Zur Aufspaltung des einheitlichen Umsatzes in einen ermäßigten und einen nicht ermäßigten Teil
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Im Geltungsbereich des UStG 1972 unterlagen die Lieferungen der in der Anlage A genannten Nahrungsmittel- und Nahrungsmittelzubereitungen sowie der in der Anlage A genannten Getränke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 dem ermäßigten Steuersatz. Dieselbe Rechtslage bestand zunächst auch nach dem UStG 1994 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 i. V. m. der Anlage. Eine Änderung der Rechtslage brachte das . Der EuGH stellte fest, daß Restaurationsumsätze als Dienstleistungen, d. h. als sonstige Leistungen und nicht als Lieferungen, anzusehen sind. Für den österreichischen Rechtsbereich hätte das bedeutet, daß die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von Restaurationsumsätzen dem Normalsteuersatz unterliegt, da nur für die Lieferung, den Eigenverbrauch und für die Einfuhr der in der Anlage genannten Gegenstände der ermäßigte Steuersatz vorgesehen ist. Um dieses Ergebnis zu vermeiden (und die bisherige Besteuerung beizubehalten), wurde daher durch die Umsatzsteuernovelle 1996 (rückwirkend) mit Wirksamkeit ab dem § 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 eine lit. d angefügt, wonach die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und ...
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