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SWK 3, 20. Jänner 1998, Seite S 51
Umwandlungs- und Verschmelzungsverluste nicht anerkannt
Buchverluste sind auch vor dem AbgÄG 1989 nicht steuerwirksam
VON DR. GERHARD KOHLER
Buchverluste, die sich bei einer Umwandlung ergeben, waren jedenfalls bei Anmeldungen zum Firmenbuch nach dem aufgrund der Änderung durch das AbgÄG 1989 steuerlich nicht anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung dieser bloßen Buchverluste für Zeiträume davor war in der Literatur umstritten. Nach Ansicht des BMF waren diese Buchverluste steuerwirksam, was auch in einer Reihe von Einzelerledigungen zum Ausdruck gebracht wurde. Durch das AbgÄG 1989 wurde klargestellt, daß diese Verluste bei Umwandlungen nach dem nicht mehr anerkannt werden. Dies löste gerade im September 1989 einen richtigen Umwandlungsboom aus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 93/13/0295, die Anerkennung auch für Umwandlungen und Verschmelzungen vor der gesetzlichen Änderung verweigert, weil der Umwandlungsvorgang seiner Meinung nach immer unter Art. I StruktVG fiel ist und damit nach dieser Gesetzesbestimmung zwingend Buchverluste und Buchgewinne außer Ansatz zu bleiben hatten. Interessant ist dieses Erkenntnis auch wegen seiner Aussagen zum Grundsatz von Treu und Glauben.
1. Nichtanerkennung der Steuerwirksamkeit von Buchverlusten
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