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Unverbindlicher Erlaß oder allgemeine Weisung?
(A. B.) - Gemäß § 307 Abs. 2 BAO darf in einer Sachentscheidung, die nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, eine seit der Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.
Unter einer allgemeinen Weisung des Bundesministeriums für Finanzen sind zwar im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbarte Erlässe, nicht jedoch im Einzelfall ergangene Erlässe zu verstehen.
Von dieser in seinem Erkenntnis vom , 84/15/0221, zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist der VwGH nunmehr offenkundig abgerückt. Werde in Richtlinien, z. B. den Durchführungsrichtlinien zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG), bloß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen mitgeteilt, komme diesen keine „normative Bedeutung" zu (vgl. , zum „Wurstsemmelerlaß" des BMF, AÖFV Nr. 9/1995). Sie könnten folglich auch nicht die Wirkung des § 307 Abs. 2 BAO entfalten (Erkenntnis des ).