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Werbetätigkeit von Tourismusverbänden
Werbetätigkeit von Tourismusverbänden
(BMF) - Aus gegebenem Anlaß wird eröffnet: Die Tätigkeit von Tourismusverbänden (etwa § 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes oder § 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991) oder Fremdenverkehrsvereinen (z. B. § 8 des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes 1992) in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wurde bisher als nichtunternehmerisch beurteilt. Von dieser Beurteilung wird im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 zweiter Satz der 6. Richtlinie insoweit abgegangen, als die Werbetätigkeit der Tourismusverbände dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist. Die Argumentation, daß eine Behandlung der Werbetätigkeit als nichtunternehmerisch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt und damit mit Artikel 4 Abs. 5 zweiter Satz der 6. Richtlinie nicht zu vereinbaren ist, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen stärker als die Überlegung, daß die Werbetätigkeit zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Tourismusverbände zählt. Voraussetzung für die Beurteilung der Werbetätigkeit der Tourismusverbände als unternehmerisch ist, daß die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 40.000-S-Grenze übersteigen. Zu beachten ist...