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Familienbeihilfe für freie Dienstnehmer und neue Selbständige?
Ist die „Ferienklausel" anwendbar?
Vor den (Sommer-)Ferien häufen sich die Anfragen über die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe. Unsicherheit ist in letzter Zeit vor allem darüber entstanden, ob bei freien Dienstnehmern i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG bzw. bei neuen Selbständigen i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die „Ferien-Klausel" anwendbar ist.
1. Einkünfte
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihre eigenen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG (= alle sieben Einkunftsarten) die Geringfügigkeitsgrenze (1998 : 3.830 S p. M.) übersteigen (§ 5 Abs. 1 erster Satz FLAG). Unschädlich ist daher z. B. folgendes vollversicherte Dienstverhältnis (Angestellter):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.800,00 | Bruttoentgelt |
– 847,20 | (= 4.800,– x 17,65%) Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung |
– 150,00 | (= 1.800,– : 12) monatliches Werbungskostenpauschale |
3.802,80 |
2. „Ferien-Klausel"
Nach § 5 Abs. 1 lit. d FLAG sind Einkünfte, die „aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung" bezogen werden, (unabhängig von ihrer Höhe) für den Bezug der Familienbeihilfe nicht schädlich.
Nach der ratio legis ist offenbar entscheidend, ob die Einkünfte der Ferienzeit eindeutig zuordenbar sind. Das Wort „ausschließlich" verhindert also bei folgendem Beispiel nicht den Anspruch auf ...