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Gerichtliche Pauschalgebühr
•Bei einem Klagebegehren des Inhaltes, daß der bücherlich Berechtigte schuldig sei, in eine bestimmte Eintragung (also z. B. in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger) einzuwilligen, ist als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Pauschalgebühr der Einheitswert anzusehen. - (§ 15 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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