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SWK 2, 10. Jänner 1998, Seite S 42

Berufungssenate gesetzwidrig zusammengesetzt?

Bedenken gegen die derzeit von den Finanzlandesdirektionen geübte Praxis

Univ.-Prof. Dr. Michael Lang

*)

Nach § 263 BAO ist für den Bereich jedes Bundeslandes eine Berufungskommission zu bilden, deren Geschäfte der Präsident der FLD leitet. Die Berufungskommission besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern, die in je einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe setzt sich aus den von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten, im jeweiligen Bundesland wohnhaften Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden vom BMF ernannt. Nach § 270 Abs. 1 BAO bildet der Präsident der FLD aus der Berufungskommission die Berufungssenate und weist diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Anzahl zu. Die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der FLD bestimmt, sind nach § 270 Abs. 2 BAO durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.

Aus den an den Amtstafeln der Finanzlandesdirektionen angeschlagenen Senatszusammensetzungen ist ersichtlich, daß die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen offenbar davon ausgehen, daß sie jedem Berufungssenat beliebig viele Mitglieder und Stellvertreter zuweisen können. Einzelne Berufungssenate haben bis zu 65 Mitglieder und 65 Stellvertreter alleine aus dem Kreis der entsendeten Mitglieder. In manchen Finanzlande...

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