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Mindest-Körperschaftsteuer III teilweise verfassungswidrig
Erhöhte Mindeststeuer für umsatzstarke Unternehmen und Rückwirkung aufgehoben
Der VfGH hat mit Erk. vom , G 441-449/97, die Mindest-Körperschaftsteuer III in zwei Punkten - erhöhte Mindeststeuer für umsatzstarke Unternehmen und Rückwirkung - als verfassungswidrig aufgehoben. Damit haben sich die bereits in den Einleitungsbeschlüssen vom geäußerten Bedenken des VfGH als zutreffend erwiesen.
I. Das Erk. vom , G 441-449/97
1. Spruch des Erkenntnisses
Der VfGH hat folgende Bestimmungen des KStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben:
• Die Wortfolge „Liegt der letzten Veranlagung zur USt ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994 von mehr als 50 Mio. öS zu Grunde oder" (§ 24 Abs. 4 Z 2),
• den letzten Satz des § 24 Abs. 4 Z 2 („Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September"),
• § 26 a Abs. 7 zur Gänze.
Die erstgenannte Aufhebung betrifft umsatzstarke Kapitalgesellschaften, die beiden letztgenannten betreffen die Rückwirkung.
2. Aufhebung der erhöhten Mindeststeuer für umsatzstarke Kapitalgesellschaften
Der VfGH hält die erhöhte Mindeststeuer für umsatzstarke Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig. Er begründet dies wie folgt:
„Die in Prüfung genommenen Worte des ersten Satzes des § 24 Abs. 4 Z 2 KStG i. d. F. 1997 entfalten ihre normative Wirkung für jene unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesel...