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SWK 2, 10. Jänner 1998, Seite K 2

Einkommensteuer - Teppichverkauf

EINKOMMENSTEUER

Teppichverkauf (§ 23 EStG)

Der nachhaltige jahrelange Verkauf von Teppichen mit Umsätzen von 2 bis 3 Mio. S und Gewinnen von 300.000 S bis 500.000 S führt zu einem Gewerbebetrieb, auch wenn die Teppiche angeblich aus dem Privatbesitz stammen. Die Behauptung, daß die Teppiche vor 18 Jahren im Zuge einer Scheidung als Unterhaltsabfindung zugewendet worden seien, wurde als unglaubwürdig abgetan und hätte an der Gewerblichkeit nichts geändert ().

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