Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertragsaufhebung wegen fehlender Gewerbeberechtigung
bauaktuell 2022/11
1. Den Baumeistern kommt – wie allen Gewerbetreibenden – gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 das Recht zu, Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten auszuführen. Kraft dieser Bestimmung dürfen sie also, wenn auch nur unter den dort genannten Voraussetzungen (insbesondere nur im geringen Umfang), Leistungen anderer Gewerbe erbringen. Diese Tätigkeiten können auch einem anderen reglementierten Gewerbe entstammen.
2. Fehlt dem Unternehmer die Gewerbeberechtigung für die beauftragte Leistung, sind sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung des Werkvertrages nach § 873 Satz 2 ABGB gegeben und ist das Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsaufhebung berechtigt.
Das beklagte Bauunternehmen verlegte im Haus der Klägerin einen von der Beklagten selbst hergestellten Terrazzoboden zu einem Werklohn von 46.445,46 €. Die Beklagte verfügte zwar über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, nicht aber über die Gewerbeberechtigung „Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher“ bzw „Bodenleger“. Die Klägerin ging davon aus, dass die Beklagte zur Errichtung eines Terr...