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Getränkesteuer
• Wird ein erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid nicht erlassen, sind die Wirkungen der Selbstbemessung aufrecht; eine Neufestsetzung der Getränkeabgabe hatte in diesem Zusammenhang nach dem Inkrafttreten der FAG-Nov. 1991 zu unterbleiben. - (Art. II § 2 Abs. 3 des BG, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wurde, BGBl. 693/1991)
Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum bis . Zufolge eines Devolutionsantrages entschied die Gemeinde Kirchdorf an der Krems mit Bescheid vom (!), einer Neufestsetzung der Abgabe stünde die FAG-Nov. 1991 entgegen.
Hiezu vertrat der VwGH die Auffassung, daß es allein Sache der Beschwerdeführerin war, noch vor dem „allenfalls durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde noch vor dem Inkraftreten der FAG-Nov. 1991 die Erlassung eines Getränkesteuerbescheides zu erzwingen". (Abweisung)
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