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Stempelgebühr
•Bei an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Bescheidbeschwerden, die Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betreffen, handelt es sich um Verwaltungssachen gemäß § 355 Z 1 und Z 3 ASVG und gilt nach ständiger hg. Judikatur die sachliche Abgabenfreiheit (Stempelgebühren) nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof. - (§ 110 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0210)