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Besserungskapital: GesellschaftSt
•Bei der Einzahlung von Besserungskapital war eine Gesellschaftsteuer i. H. v. 1% zu entrichten, wenn den Berechtigten in Abhängigkeit vom zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf einen prozentuellen Anteil des Gewinnes, also die gewinnabhängige Umwandlung des Besserungskapitals in ein bei Eintreten der vereinbarten Voraussetzungen durchsetzbares Forderungsrecht, eingeräumt wurde. - (§ 9 Abs. 2 KVG in der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994), (Abweisung)
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