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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite R 68

Besserungskapital: GesellschaftSt

Bei der Einzahlung von Besserungskapital war eine Gesellschaftsteuer i. H. v. 1% zu entrichten, wenn den Berechtigten in Abhängigkeit vom zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf einen prozentuellen Anteil des Gewinnes, also die gewinnabhängige Umwandlung des Besserungskapitals in ein bei Eintreten der vereinbarten Voraussetzungen durchsetzbares Forderungsrecht, eingeräumt wurde. - (§ 9 Abs. 2 KVG in der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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