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Investitionsrücklage: Auflösung
•Für die Auflösung einer im Wirtschaftsjahr 1985 gebildeten Investitionsrücklage im Veranlagungsjahr 1989 war ein Zuschlag nicht festzusetzen, wenn die Betriebsaufgabe den rechtlichen Grund für die den ursprünglich vorgesehenen Verwendungszeitraum verkürzende Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres bildete. - (§ 9 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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