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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite R 68

Unabhängiger Verwaltungssenat

Wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, gilt der mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochtene Bescheid als aufgehoben, wobei Partei auch die Verwaltungsbehörde ist, die den Bescheid erlassen hat. - (§ 51 Abs. 7 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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