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Unabhängiger Verwaltungssenat
•Wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, gilt der mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochtene Bescheid als aufgehoben, wobei Partei auch die Verwaltungsbehörde ist, die den Bescheid erlassen hat. - (§ 51 Abs. 7 VStG), (Abweisung)
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