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Lehrbeauftragter: Dienstnehmer
• Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, daß sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen. - (§ 2 Abs. 1 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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