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Bescheid: Abänderung
• Das zur Einkommensteuerveranlagung berufene Finanzamt ist nicht berechtigt, aus Anlaß einer gemäß § 289 Abs. 1 BAO erfolgten Aufrechterhaltung eines Feststellungsbescheides oder eines ihm gleichzuhaltenden Bescheides über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften im Instanzenzug eine neuerliche Bescheidabänderung aus dem gleichen Feststellungsgrund mit dem Ziel einer Korrektur des abgeleiteten Bescheides aus dem Grund seiner materiellen Unrichtigkeit unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen. - (§ 295 Abs. 1 BAO)
Die Beschwerdeführer rügen, daß ihre Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu ihrem Nachteil abgeändert werden, „da eine solche Bescheidabänderung auf Grund desselben Einkünftefeststellungsbescheides bereits einmal vorgenommen worden war". Des weiteren wurde das Unterbleiben der beantragten Berufungsverhandlung gerügt.
Hiezu führt der VwGH aus, daß das Unterbleiben einer solchen Verhandlung vor dem Berufungssenat in jedem Fall einen Verfahrensmangel begründet. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0045)