zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20, 15. Juli 1998, Seite R 67

Bescheid: Abänderung

Das zur Einkommensteuerveranlagung berufene Finanzamt ist nicht berechtigt, aus Anlaß einer gemäß § 289 Abs. 1 BAO erfolgten Aufrechterhaltung eines Feststellungsbescheides oder eines ihm gleichzuhaltenden Bescheides über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften im Instanzenzug eine neuerliche Bescheidabänderung aus dem gleichen Feststellungsgrund mit dem Ziel einer Korrektur des abgeleiteten Bescheides aus dem Grund seiner materiellen Unrichtigkeit unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen. - (§ 295 Abs. 1 BAO)

Die Beschwerdeführer rügen, daß ihre Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu ihrem Nachteil abgeändert werden, „da eine solche Bescheidabänderung auf Grund desselben Einkünftefeststellungsbescheides bereits einmal vorgenommen worden war". Des weiteren wurde das Unterbleiben der beantragten Berufungsverhandlung gerügt.

Hiezu führt der VwGH aus, daß das Unterbleiben einer solchen Verhandlung vor dem Berufungssenat in jedem Fall einen Verfahrensmangel begründet. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0045)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRIS...
Daten werden geladen...