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Miteigentümer: Gebrauchsregelung
• Eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern verwirklicht nicht einen Einkunftstatbestand, aus einer solchen Regelung geleistete Zahlungen stellen umsatzsteuerlich keinen Leistungsaustausch mit der Hausgemeinschaft dar. - (§ 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1972)
Die Liegenschaftsmiteigentümer benützten Wohnungen der Liegenschaft im Ausmaß von insgesamt 30,16% für eigene Wohnzwecke. Die belangte Behörde bestätigte den erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheid und den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, in welchen die auf die von den Miteigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen entfallenden Aufwendungen und Vorsteuern ausgeschieden worden waren.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Schluß, „daß hinsichtlich der von den Beschwerdeführern für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteile nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses im Vordergrund steht. Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt genügt nämlich unter Miteigentümern anders als sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht". (Abweisung)
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