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Jagdpachtvertrag: Rechtsgebühr
• In die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr eines Jagdpachtvertrages ist alles mit einzubeziehen, was der Bestandnehmer aufwenden muß, um die Sache gebrauchen zu können - (§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 2 GebG)
„In diesem Sinn sind nicht nur dann, wenn vereinbart wird, daß der Pächter dem Verpächter die Kosten für ein Jagdaufsichtsorgan zu ersetzen hat, diese Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern auch dann, wenn der Pächter vertraglichS. R 66 verpflichtet ist, Revierjäger auf seine Kosten einzustellen" (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Höchstgerichte). (Abweisung)
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