Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GrESt: Rückgängig gemachter Erwerbsvorgang
• Damit von einem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gesprochen werden kann, muß der Verkäufer seine ursprüngliche freie Verfügungsmöglichkeit über das Kaufobjekt wiedererlangen - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 i. d. F. BGBl. Nr. 682/1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()