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Vorläufiger Gebührenbescheid
• Im Zusammenhang mit der Gebührenbemessung entspricht es dem Gesetz, wenn die Abgabenbehörde nicht die in der Vergangenheit gelegenen Umsätze des Verpächters, sondern die erst lange nach Abschluß des Pachtvertrages einsetzenden Umsätze der Pächterin zugrunde legte; da im Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Gebührenbescheides das Pachtverhältnis noch gar nicht begonnen hatte, konnte ein vorläufiger Bescheid erlassen werden - (§ 200 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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