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Wie "frei" ist die Verwendung der "freien Rücklage" nach österreichischem Aktiengesetz?
Auslegungsprobleme und ihre Lösung für die Praxis
Im Unterschied zur deutschen Rechtslage ist die Verwendung von freien Rücklagen im österreichischen Aktiengesetz nur kursorisch geregelt, was zu unterschiedlichen Auslegungen führt. Insbesondere die Frage, ob nach Abdeckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes durch Auflösung von gebundenen Rücklagen (gebundene Kapitalrücklage; gesetzliche Rücklage) durch zusätzliche Auflösung von „freien Rücklagen" ein ausschüttbarer Bilanzgewinn zur Darstellung gebracht werden darf, findet kontroversielle Antworten. Dieses Problem zu diskutieren und eine klare Antwort zu geben, sei Aufgabe nachstehender Ausführungen.
Über die Verwendung (Auflösung) der freien Rücklage entscheidet bei der AG im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses der Vorstand (§ 125 Abs. 1 AktG) im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat („Feststellung des Jahresabschlusses") im freien Ermessen. Die Satzung der AG kann das diesbezügliche Ermessen des Vorstandes einschränken, indem sie Regelungen für die Bildung und für die Auflösung von freien Rücklagen vorgibt.
Bei der GmbH ist die Feststellung des Jahresabschlusses Kompetenz der Generalversammlung; dami...