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Leistungszeitpunkt bei Gebäuden
Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei Gebäuden für den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Gebäude; eine Erteilung der Benützungsbewilligung oder eine Schlußrechnung ist dafür nicht erforderlich ().