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Steuerliche Behandlung der Anteilsinhaber bei Steuerspaltungen
Zur Behandlung der Anteilsinhaber (Genossenschaftsmitglieder) bei Steuerspaltungen teilt das BMF allgemein folgendes mit:
A. Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft
1. Verhältniswahrende Steuerspaltung
1.1 Nach § 38 d Abs. 1 UmgrStG kann es bei der Steuerspaltung zu keiner Steuerpflicht kommen. Diese Aussage bezieht sich auf
• die Steueraufspaltung von operativen Körperschaften (§ 38 a Abs. 2 Z 1 UmgrStG) und von Holdingkörperschaften (§ 38 a Abs. 2 Z 2 UmgrStG) und
• die Steuerabspaltung mit der Durchschleusmethode (§ 38 a Abs. 3 Z 1 UmgrStG) (die Steuerabspaltung mit der Schwesternmethode ist begrifflich immer nichtverhältniswahrend, s. dazu Pkt. 2.).
Die Normfälle der Auf- und Abspaltung sind dadurch gekennzeichnet, daß die spaltende Körperschaft (z. B. eine Genossenschaft) Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG in eine Körperschaft einbringt und die einbringungsgeborenen oder schon vorher bestehenden Anteile an ihre Anteilsinhaber (Genossenschaftsmitglieder) im Verhältnis der Beteiligung derselben an der spaltenden Körperschaft (Genossenschaft) herausgibt (und zwar bei der Aufspaltung als letzter Akt der Liquidation, bei der Abspaltung durch Abtretung). Die Tatsache, daß einbringungsgeborene oder einbringungserweiterte Anteile nach § 20 UmgrStG als mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages an...