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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite S 444

Steuerliche Behandlung des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Körperschaften, die persönlich steuerfrei gestellt werden, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. § 1 Abs. 3 Z 3 bezieht in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht nur die nach § 5 KStG von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommenen Körperschaften, sondern auch alle übrigen Körperschaften, die auf Grund von Bundesgesetzen (hier § 1 Abs. 3 des Nationalfondsgesetzes) von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, ein. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs. 2 KStG auf steuerabzugspflichtige Einkünfte. Zu diesen gehören u. a. Kapitalerträge aus Einlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten. In § 21 Abs. 2 sind Ausnahmen von dieser Steuerpflicht bei verschiedenen Institutionen festgelegt. Unter anderem sind Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgenommen, da eine Besteuerung in diesem Fall zu einer als nicht sinnvoll erachteten Schmälerung der Mittel für die Sozialaufgaben führen würde. Der Nationalfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist auf Grund der gesetzlichen Grundlage als Fonds (= Körperschaft) des öffentlichen Rechts zu behande...

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