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Schuldenregulierungsverfahren
Der nach Einstellung des Betriebes erfolgende Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen nicht tarifbegünstigten Einkünften i. S. d. § 32 Z 2 EStG 1988 (vgl. ). Daran vermag ein Schuldenregulierungsverfahren i. Z. m. einem Privatkonkursverfahren nichts zu ändern. Abgesehen davon kann auch im Geltungsbereich des § 36 EStG 1988 nicht von Sanierungsmaßnahmen gesprochen werden, wenn ein Betrieb eingestellt wird bzw. wenn die Maßnahmen eine bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens im Auge haben (zuletzt ). (