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SWK 20, 15. Juli 1998, Seite S 443

Aktuelle Steuerpraxis - Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Verlustzurechnung bei Vorliegen eigenkapitalersetzender Darlehen in Publikumspersonengesellschaften

Angefragter Sachverhalt

Ein Mitunternehmer leistet eine Einlage und gewährt ein Darlehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Verluste bis in Höhe der Einlage zugewiesen. Angefragt wird, ob die Verlustzuweisung auch in Höhe des Darlehens erfolgen kann, wenn dieses handelsrechtlich als eigenkapitalersetzendes Darlehen anzusehen ist.

Einkommensteuerliche Würdigung

Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt nach Maßgabe der zwischen den Mitunternehmern geschlossenen Vereinbarung. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß Verluste nicht in Höhe des steuerlichen Kapitalkontos – einkommensteuerrechtlich ist das Darlehen von vornherein ein Teil des steuerlichen Kapitalkontos –, sondern nur bis in Höhe der handelsrechtlichen Einlage zugewiesen werden, ist dem auch steuerrechtlich zu folgen. Darüber hinaus können laufende Verluste dem Mitunternehmer mit steuerlicher Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr zugewiesen werden, in dem das gewährte Darlehen handelsrechtlich die Eigenschaften eines kapitalersetzenden Darlehens erlangt und damit in der Auswirkung Einlagencharakter annimmt. (

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