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Vermietung eines beweglichen Anlagegutes
(BMF) - Die (langfristige) Vermietung bloß eines einzelnen beweglichen Anlagegutes durch eine Privatperson geht über eine bloße Vermögensverwaltung auch dann nicht hinaus, wenn die Vermietung durch einen sachkundigen Dritten abgewickelt wird. Die Vermietung ist damit den Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG zuzuordnen. Die Veräußerung des Anlagegutes nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unterliegt nicht der Einkommensteuer. Da bei dieser Einkunftsart Verluste nicht ausgleichsfähig sind, hat die Frage einer Liebhaberei praktisch keine Bedeutung. Auf eine Einzelerledigung des BMF zur Containervermietung wird hingewiesen ( ecolex 1996, 407; SWK-Heft 16/1996, Seite A 295; SWK-Heft 1/1997, Seite S 21).
Sollte aufgrund der Umstände eine gewerbliche Vermietung durch den einzelnen Vermieter oder infolge gesellschaftlichen Zusammenwirkens durch die Gesamtheit der Vermieter (Mitunternehmerschaft) anzunehmen sein, fallen Verluste unter das Ausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 EStG. Auch hier kann die Frage einer Liebhaberei auf sich beruhen. (