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Einkommensteuer - Antragsveranlagung
Antragsveranlagung (§ 42 Abs. 2 EStG)
Die Verlängerung der Frist für die Antragsveranlagung von 2 auf 5 Jahre gilt erstmalig für Anträge auf Durchführung der Veranlagung 1994; Anträge auf Veranlagung für 1993 und Vorjahre sind noch innerhalb von 2 Jahren zu stellen (, 98/15/0044, 0045).