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Einkommensteuer - Forderungsabschreibung eines Steuerberaters
Forderungsabschreibung eines Steuerberaters (§ 6 EStG)
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Steuerberater wurde die Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen als Betriebsausgabe verweigert, weil der Steuerberater trotz Nichtbezahlung der Honorarrechnungen weiterhin für diese Klienten tätig gewesen sei und es daher aus humanitären Gründen unterlassen habe, rechtzeitige Exekutionsschritte zu setzen. Der VwGH hat diesen Vorwurf als rechtlich nicht geeignet angesehen, die Forderungsabschreibung zu verweigern. Ob nämlich durch Einbringungsschritte die Uneinbringlichkeit vermieden werden hätte können, ist für die Abschreibung ohne Bedeutung. Nur der Verzicht auf eine einbringliche Forderung aus humanitären Gründen führt zu einer Entnahme und damit zu einer Gewinnrealisierung ().
Anmerkung: Zum Glück weist der VwGH die Behörde in die Schranken, denn sonst müßte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten jede beratende Tätigkeit sofort beendet werden, wenn ein Klient mit einer Rechnungszahlung säumig ist. Denn eine Rechnung nicht bezahlt zu erhalten und dennoch zu versteuern führt zu einer Steuerbelastung von nahezu Unendlich.